Die Forschungszulage (FZulG) ist eine steuerliche Förderung, die in Deutschland seit dem 1. Januar 2020 in Kraft ist. Sie ermöglicht es allen steuerpflichtigen Unternehmen, bis zu 35 % der förderfähigen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung durch Verrechnung mit der Körperschaftsteuer zurückzuerhalten.
Förderfähig sind Eigenleistungen, Personalkosten, Auftragsforschung im Europäischen Wirtschaftsraum sowie bewegliche Wirtschaftsgüter (nur für nach dem 28. März 2024 gestartete Vorhaben).
Das Wachstumschancengesetz (2024) hat die Forschungszulage noch einmal deutlich attraktiver gemacht:
Im Zuge dieser attraktiveren Nachbesserungen sind allerdings auch die Dokumentations- und Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt strikter geworden. Was es hierbei zu beachten gilt, erfährst du in unserem neuen Blogbeitrag.
Was passiert nach der Bescheinigung auf Forschungszulage?
Zunächst wird bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung beantragt, die bestätigt, dass das Vorhaben die Voraussetzungen für ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt erfüllt. Diese Bescheinigung ist zwingend erforderlich, damit das Finanzamt die Forschungszulage bei der Festsetzung berücksichtigen kann.
Antragstellung beim Finanzamt über ELSTER
Im Anschluss wird über das Portal „Mein ELSTER“ einen Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage gestellt. Dieser muss immer wirtschaftsjahrbezogen erfolgen, das heißt, er muss für jedes Jahr, in dem Aufwendungen angefallen sind, separat gestellt werden.
Das Finanzamt prüft die Angaben, stellt ggf. Rückfragen bzw. Nachforderungen und erlässt anschließend einen Festsetzungsbescheid.
Die Forschungszulage wird nicht direkt überwiesen, sondern mit der nächsten Steuerfestsetzung über die Körperschaftsteuer verrechnet. Führt diese Berechnung zu einem Überschuss, wird der Betrag ausgezahlt.
Auf diese Punkte solltest du bei der Festsetzung der Forschungszulage achten
Nachdem die Bescheinigungsstelle die Förderfähigkeit des Forschungsprojekts bestätigt hat, setzt das Finanzamt die Forschungszulage fest. Wichtig ist, dass die Anträge immer wirtschaftsjahrbezogen gestellt werden. Das bedeutet, dass für jedes Jahr, in dem Aufwendungen für Forschung und Entwicklung angefallen sind, ein eigener Antrag über „Mein ELSTER“ eingereicht werden muss.
Die richtige Formularversion wählenUnternehmen in Schwierigkeiten
Bei der Festsetzung ist die zentrale Frage, ob das Unternehmen zum jeweiligen Bilanzstichtag als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) gilt. In diesem Fall kann für das betroffene Wirtschaftsjahr keine Forschungszulage gewährt werden.Für diese Beurteilung ist gemäß AGVO die Handelsbilanz relevant, wobei die zugrunde liegenden Kriterien wie der Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals maßgeblich sind.
In der Praxis kommt es jedoch vor, dass Finanzämter irrtümlicherweise die Steuerbilanz zugrunde legen. Da bestimmte Aktivierungen von beweglichen Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz unzulässig sind, weist diese oft ein geringeres Eigenkapital aus. Dies kann zu einer fehlerhaften Einstufung als UiS führen, obwohl die Handelsbilanz ein positives Eigenkapital ausweist. In dieser Hinsicht ist es für Unternehmen empfehlenswert, den Rat ihres Fördermittel- und Steuerberaters einzuholen.
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Uploadpflichten ab 2024
Eine Neuerung im ELSTER Portal ist, dass für das Wirtschaftsjahr 2024 ergänzende Nachweise im ELSTER-Portal hochgeladen werden müssen. Dazu zählen insbesondere Stundenzettel der beteiligten Mitarbeiter, Rechnungen von Auftragspartnern und Lohnjournale. Diese Unterlagen dienen dem Finanzamt als Nachweis für die tatsächlich entstandenen und förderfähigen Aufwendungen. Ohne diese Dokumente ist eine reibungslose Festsetzung der Forschungszulage nicht möglich.
Dokumentationspflichten
Darüber hinaus erwarten die Finanzämter auch eine nachvollziehbare Dokumentation der inhaltlichen Tätigkeiten. Dazu gehören eine kurze Beschreibung der Aufgaben, die die Mitarbeitenden im Rahmen des Forschungsprojekts übernommen haben, sowie ein Fortschrittsbericht, der die Entwicklung des Projekts im jeweiligen Wirtschaftsjahr darstellt. Diese Unterlagen müssen nicht direkt in ELSTER hochgeladen werden, können aber jederzeit vom Finanzamt angefordert werden, weshalb sie sorgfältig vorbereitet sein sollten.
Fazit
Unternehmen, welche die Forschungszulage beantragen wollen, sollten genügend Zeit für eine saubere Dokumentation und die entsprechende Nachbereitung einplanen. Wer im Vorhinein Systeme zur Zeiterfassung, Dokumentation oder Kostenverwaltung nutzt, kann eine schnelle Festsetzung sicherstellen. In komplexen Fällen – beispielsweise wenn ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist – empfehlen wir, frühzeitig einen Steuerberater oder Fördermittelberater hinzuzuziehen, der Erfahrung mit der Beantragung von Forschungszulagen hat. So wird die Forschungszulage nicht zum bürokratischen Stolperstein, sondern zu einem echten Liquiditätsvorteil.